Gallex Wien
Wer einen österreichischen Scheckkartenführerschein besitzt, muss auf das auf dem Dokument eingetragene Ablaufdatum achten.

Führerscheine, die seit dem 19. Jänner 2013 ausgestellt werden, sind grundsätzlich für 15 Jahre befristet und müssen danach erneuert werden. Die Lenkberechtigung selbst erlischt durch den Ablauf der Frist jedoch nicht.

Keine neue Prüfung für Klasse B

Das Gesetz sieht die Befristung in erster Linie als administrative Frist zur Erneuerung des Dokuments vor. Läuft die 15-Jahres-Frist ab, bedeutet das bei den Klassen AM, A1, A2, A, B und BE nicht automatisch den Verlust der Fahrberechtigung. Wer rechtzeitig einen neuen Führerschein beantragt, muss im Regelfall weder eine Fahrprüfung noch eine ärztliche Untersuchung absolvieren. Wer etwa ein Dokument mit einem Ablaufdatum im Jahr 2027 besitzt, muss den Schein nicht neu machen, sondern lediglich das Führerscheindokument erneuern. Der Antrag kann bei jeder Führerscheinbehörde in Österreich gestellt werden.

Ausnahmen bei Bus, Lkw und Gesundheit

Anders gestaltet sich die Lage bei tatsächlich befristeten Lenkberechtigungen. Dazu zählen etwa bestimmte Führerscheinklassen für Lastwagen und Busse sowie Befristungen aus gesundheitlichen Gründen. In diesen Fällen muss die Lenkberechtigung selbst verlängert werden. Werden solche Fristen versäumt, erlischt die Gültigkeit, was einen Antrag auf Wiedererteilung erforderlich macht.

EU-Richtlinie als Grundlage

Die Befristung steht im Zusammenhang mit der europäischen Vereinheitlichung der Führerscheine. Die neue EU-Führerscheinrichtlinie sieht ebenfalls eine grundsätzlich 15-jährige Gültigkeit für Pkw- und Motorradführerscheine vor. Wird das Dokument zusätzlich als Identitätsnachweis genutzt, kann eine kürzere Frist von zehn Jahren gelten.

Da derzeit kein automatischer Erinnerungsservice existiert, sind Führerscheinbesitzer selbst dafür verantwortlich, das auf der Karte angegebene Ablaufdatum im Blick zu behalten.

Quelle „heute.at“

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Von admin

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