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Die Zeiten der klassischen Bildungskarenz sind vorbei. Ab sofort tritt das neue Modell der Weiterbildungszeit in Kraft und kann beim Arbeitsmarktservice (AMS) beantragt werden.

Doch wer hofft, nahtlos an die alten Bedingungen anknüpfen zu können, wird enttäuscht: Der Gesetzgeber hat massiv an der Schraube gedreht. Strengere Regeln und eine klare Kostenbremse für den Staat sollen den Fokus stärker auf die Arbeitsmarktrelevanz lenken.

Finanzielle Beteiligung der Arbeitgeber

Eine der markantesten Änderungen betrifft die Unternehmen. Wer ein Bruttogehalt bezieht, das über der halben ASVG-Höchstbeitragsgrundlage liegt – im Jahr 2026 entspricht das 3.465 Euro pro Monat –, bringt den Arbeitgeber in die Pflicht. Dieser muss künftig 15 Prozent der Weiterbildungsbeihilfe übernehmen. Gleichzeitig wurde der Geldhahn des Staates deutlich zugedreht: Während die alte Bildungskarenz den Steuerzahler in Spitzenzeiten über 500 Millionen Euro jährlich kostete, ist das Budget für das neue Modell auf maximal 150 Millionen Euro pro Jahr gedeckelt.

Höhere Hürden für Antragsteller

Auch die Zugangsvoraussetzungen wurden verschärft. Wer bereits ein Diplom- oder Masterstudium in der Tasche hat, muss vor einer neuen Weiterbildungszeit mindestens vier Jahre in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden haben. Zudem wurde die Brücke zwischen Kinderbetreuung und beruflicher Auszeit eingerissen: Ein direkter Wechsel aus der Elternkarenz in die Weiterbildungszeit ist nun ausgeschlossen.

Strenge Vorgaben für Inhalt und Umfang

Nicht jede Fortbildung wird mehr gefördert. Es gilt das Kriterium, dass die Ausbildung zwingend arbeitsmarktrelevant und überbetrieblich verwertbar sein muss. Auch der Zeitaufwand ist exakt definiert: Die Maßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden umfassen, bei einem Studium sind 20 ECTS-Punkte pro Semester nachzuweisen. Für Personen mit Betreuungspflichten wurde die Untergrenze auf 16 Wochenstunden festgelegt. Zudem ist eine lückenlose, zwölfmonatige Vollzeitanstellung beim aktuellen Arbeitgeber sowie eine entsprechende schriftliche Vereinbarung mit diesem zwingende Voraussetzung für die Beihilfe.

Neues Stufenmodell bei der Beihilfe

Trotz der Verschärfungen gibt es eine Neuerung für Geringverdiener. Die Beihilfe orientiert sich nicht mehr starr am Arbeitslosengeld, sondern folgt einem einkommensabhängigen Stufenmodell. Für 2026 liegt die Mindest-Weiterbildungsbeihilfe bei 1.286 Euro pro Monat. Inklusive des obligatorischen Arbeitgeberbeitrags ist eine Deckelung bei maximal 2.163 Euro pro Monat vorgesehen.

Die neue Weiterbildungszeit ist kein Selbstläufer mehr. Sie ist als gezieltes Instrument für die berufliche Qualifizierung konzipiert, das Arbeitgeber und Arbeitnehmer stärker in die Verantwortung nimmt. Wer sich ausbilden will, muss künftig genau planen und die strengen Kriterien des AMS erfüllen.

Quelle“heute.at“

Investition in Wissen mit neuem Anspruch.

Von admin

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