Ein langjähriger Arbeitsloser aus Wien hat mit einer provokanten E-Mail an das AMS Korneuburg nicht nur seine Vermittlungschancen, sondern auch seine finanzielle Unterstützung verspielt.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte nun die Streichung der Notstandshilfe für insgesamt 56 Tage.
Arroganz statt Arbeitsantritt
Der Betroffene, der bereits seit dem Jahr 2015 mit kurzen Unterbrechungen vom Sozialstaat lebt, sollte sich für eine Stelle als Assistenz der Geschäftsführung vorstellen. Die Vorgabe des Arbeitsmarktservice war eindeutig: Persönliches Erscheinen zur Vorauswahl und Mitnahme der Bewerbungsunterlagen in gedruckter Form. Doch statt den Termin wahrzunehmen, wählte der Wiener den Weg der elektronischen Konfrontation.
Spott über Kompetenz der Berater
In seiner Antwort an die zuständige Betreuerin ließ der Mann jeglichen Respekt vermissen. Er gab an, aus Gründen des Umweltschutzes keine Unterlagen auszudrucken. Sollte das AMS dennoch Papier wünschen, solle man dort gefälligst den eigenen Drucker bemühen. Er setzte noch einen drauf und zweifelte öffentlich an der „Bürofachkompetenz“ der Mitarbeiterin. Falls diese mit dem Ausdrucken einer PDF-Datei überfordert sei, müsse ihr dies eben jemand erklären.
Kritik an Kleidung und Politik
Die Liste der Ausreden für sein Fernbleiben war lang und bizarr. Er kritisierte die Anreise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sowie das vermeintliche Erfordernis, „eng anliegende klassische Ballschuhe“ tragen zu müssen. Auch die politische Situation in Niederösterreich führte er als Argument gegen den Job in Korneuburg ins Feld. In einer fast schon grotesken Geste legte er seiner Nachricht sogar eine bereits fertig formulierte Absage bei, die das AMS nur noch unterschreiben müsse.
Gericht bestätigt harte Sanktion
Nachdem der Mann zum besagten Termin tatsächlich nicht erschienen war, strich das AMS die Bezüge. Die Beschwerde des Wieners vor dem Bundesverwaltungsgericht blieb erfolglos. Die Richter sahen in dem Verhalten eine vorsätzliche Vereitelung einer zumutbaren Beschäftigung. Wer Bedingungen stellt, wie etwa einen vorab fixierten Sechs-Monats-Vertrag als Voraussetzung für ein Erscheinen, zeigt laut Urteil deutlich, dass kein echtes Interesse an einer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt besteht.
Wer das System durch Provokation und Arbeitsverweigerung herausfordert, muss mit den Konsequenzen rechnen. Das Urteil verdeutlicht, dass die Mitwirkungspflicht beim AMS keine bloße Empfehlung ist, sondern die Grundlage für den Bezug von Sozialleistungen bildet. Arroganz schützt in diesem Fall nicht vor Armut.
Quelle „heute.at“
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