Der Jahreswechsel steht vor der Tür und mit ihm eine wichtige Deadline für das eigene Geldbörserl. Wer sich noch Geld vom Finanzamt für vergangene Jahre zurückholen möchte, muss jetzt schnell handeln. Besonders für das Steuerjahr 2020 läuft die Zeit unerbittlich ab: Am 31. Dezember 2025 endet die Frist für die Arbeitnehmerveranlagung. Die Steuerberatungsgesellschaft BDO rät dazu, diesen Termin keinesfalls zu versäumen.
Steuerbonus für das Arbeiten im Kaffeehaus

Ab dem Steuerjahr 2025 treten signifikante Änderungen in Kraft, die besonders die moderne Arbeitswelt betreffen. Die bisherige Homeoffice-Regelung wird durch die sogenannte „ortsungebundene Telearbeit“ ersetzt. Damit erkennt der Fiskus künftig auch Arbeitstage im Kaffeehaus oder in Co-Working-Spaces an. Arbeitgeber dürfen weiterhin bis zu 300 Euro pro Jahr steuerfrei als Telearbeitspauschale auszahlen. Pro Tag sind das 3 Euro für maximal 100 Tage. Falls der Arbeitgeber weniger zahlt, berücksichtigt das Finanzamt die Differenz automatisch als Werbungskosten, sofern kein separates Arbeitszimmer geltend gemacht wird.

Ergonomische Möbel und die 26-Tage-Regel

Wer in seine Ausstattung investiert hat, sollte die 26-Tage-Hürde kennen. Ergonomische Büromöbel wie Schreibtische oder Stühle können auch 2025 bis zu einem Betrag von 300 Euro abgesetzt werden. Voraussetzung dafür ist jedoch der Nachweis von mindestens 26 Telearbeitstagen pro Jahr. Beträge, die über die 300 Euro hinausgehen, können in das Folgejahr vorgetragen werden – vorausgesetzt, auch 2026 wird das Minimum an Telearbeitstagen erreicht. Wichtig ist hierbei: Automatische Übernahmen aus dem Jahr 2024 dürfen 2025 nicht noch einmal manuell eingetragen werden.

Was Steuerzahler alles absetzen können

Eine Arbeitnehmerveranlagung ist oft eine lohnende Angelegenheit, besonders bei Phasen der Arbeitslosigkeit oder hohen privaten Ausgaben. Absetzbar sind unter anderem:

  • Werbungskosten wie Fortbildungen
  • Sonderausgaben wie Spenden oder Steuerberatungskosten
  • Außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten oder Katastrophenschäden
  • Absetzbeträge wie der Familienbonus Plus oder der Unterhaltsabsetzbetrag

BDO-Expertin Julia Mäder stellt gegenüber dem „Kurier“ klar, dass alle Ausgaben tatsächlich noch vor dem 31. Dezember 2025 bezahlt sein müssen, um für dieses Kalenderjahr berücksichtigt zu werden.

Pflichtveranlagung und automatische Gutschrift

In bestimmten Fällen ist der Steuerausgleich keine Option, sondern Pflicht. Dies gilt 2025 bei einem Jahreseinkommen über 14.448 Euro, wenn zusätzliche Einkünfte von mehr als 730 Euro erzielt wurden. Auch bei gleichzeitigem Bezug mehrerer Gehälter oder hohen steuerfreien Prämien ist das Finanzamt zu informieren. Wer hingegen nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte hat und bis zum 30. Juni keine Veranlagung einreicht, profitiert von der antragslosen Veranlagung. Zu viel gezahlte Steuern werden hier nach zwei Jahren automatisch rückerstattet – für das Jahr 2023 geschieht dies bis spätestens Ende 2025.

Die steuerliche Landschaft in Österreich wird flexibler, aber auch terminlich enger. Während die neue „Kaffeehaus-Regel“ moderne Arbeitsformen begünstigt, bleibt die strikte Einhaltung der Fristen bis zum 31. Dezember essenziell. Ob freiwillig oder verpflichtend: Ein Blick in die Unterlagen vor dem Jahreswechsel kann bares Geld wert sein.

Quelle „heute.at“

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Von admin

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